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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 233/17 EFG 2018 S. 1233 Nr. 15

Gesetze: AO § 110 Abs. 1, AO § 356

Ordnungsmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung

Leitsatz

  1. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz Rechnung tragen, soll aber auch so einfach und klar wie möglich sein.

  2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist richtig und vollständig, wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss die Behörde und deren Sitz so genau bezeichnen, dass der Rechtsbehelf dort fristgerecht angebracht werden kann.

  3. Als Sitz der Behörde ist der geografische Ort anzugeben, an dem die Behörde räumlich untergebracht ist.

  4. Ist im Briefkopf eines Bescheides neben der Postfachanschrift der Behörde in der einen Stadt eine dem Kläger bekannte Besuchsanschrift in einer anderen Stadt angegeben, ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig, wenn sie zur Möglichkeit der Niederschrift des Einspruchs nur auf den Sitz der Behörde in der einen Stadt verweist.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1233 Nr. 15
FAAAG-90007

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