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NWB Nr. 32 vom Seite 2343

Welche Unternehmen brauchen einen Datenschutzbeauftragten?

Notwendigkeit einer Bestellung, Stellung im Unternehmen, Haftung und Abberufung

Dr. Henning-Alexander Seel

Die [i]Zum Datenschutzbeauftragten in einer Steuerberatungskanzlei Wickert/Potthoff, Das neue Datenschutzrecht in der Steuerberaterkanzlei NWB WAAAG-80595, C, I Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem . Sie hat im Vergleich zum bisherigen Datenschutzrecht einige Änderungen mit sich gebracht. Insbesondere hält sie verschärfte Sanktionen bei Verstößen vor. Unternehmen sollten die Vorgaben der DSGVO daher ernst nehmen. Grund zur Panik besteht allerdings nicht. Im Folgenden wird ein Überblick darüber gegeben, wer wann einen Datenschutzbeauftragten (kurz: Beauftragter) benennen muss, wie dies geschieht und welche Aufgaben diesem obliegen. Auch Fragen zu seiner Haftung werden behandelt.

Eine Kurzfassung dieses Beitragsfinden Sie in .

I. Erforderlichkeit und Voraussetzungen einer Benennung

Regelungen zum Beauftragten finden sich in Art. 37 ff. DSGVO sowie in § 38 BDSG (n. F.).

1.  Benennung nach den Vorgaben der Art. 37 ff. DSGVO

[i]Bestellung aufgrund Qualifikation und FachwissensDer Beauftragte ist aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und seines Fachwissens im Datenschutzrecht und der Datenschutzpraxis sowie zur Erfüllung seiner in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben zu benennen (Art. 37 Abs. 5 DSGVO).

Erläuterung:

Die Benennung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die den Regeln über Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff. BGB) folgt und dem Beauftragten gegenüber zu erfolgen hat.

[i]Nur bestimmte nicht öffentliche Stellen müssen einen Beauftragten bestellenWährend Behörden und sonstige öffentliche Stellen – mit Ausnahme von Gerichten ...