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Gaststättenerlaubnis | Unzuverlässigkeit bei Steuerschulden
Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerbe- bzw. gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit jedenfalls dann, wenn diese sowohl in ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Relevant ist dabei auch die Dauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. In der bloßen Behauptung, diese künftig erfüllen zu wollen, liegt (noch) kein tragfähiges Sanierungskonzept. Auch die Einschaltung eines Steuerberaters reicht solange nicht aus, wie sich dieser Umstand im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht auch im Zahlungs- und (steuerlichen) Erklärungsverhalten des Gewerbetreibenden niederschlägt.
Das Gericht stellt klar, dass der Widerruf der Gaststättenerlaubnis und dessen sofortige ...