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Umsatzsteuer | Zur Steuerfreiheit von Besorgungsleistungen im Zusammenhang mit Opern-Eintrittskarten
Beschafft der einen Hotelservice anbietende Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des ihn jeweils beauftragenden Hotelgastes Eintrittskarten, die zum Besuch einer Oper berechtigen, liegt laut eine Besorgungsleistung i. S. von § 3 Abs. 11 UStG vor, die steuerfrei ist, wenn die Umsätze der Oper der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG unterliegen.
Es handelt sich um einen Fall der sog. Leistungskommission. Die durch den Kommissionär im eigenen Namen für Hotelgäste auf deren Rechnung beschafften Opernkarten werden bei ihm so besteuert wie die Leistungen der Oper. Sind diese umsatzsteuerfrei, [i]Vanheiden, Kommissionsgeschäft, infoCenter NWB OAAAA-41707 gilt die Befreiung auch für die Leistung des Kommissionärs an den Auftraggeber, dessen Marge eingeschlossen, unabhängig davon, ob er sie gesondert in Rechnung stellt.