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Einkommensteuer | Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). (2) Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der S. 2235 [i]Stumpe, Unterhaltsleistungen (Zivilrecht, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen), Grundlagen NWB BAAAF-66524 Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gem. § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG entsprechend aufgeteilt werden.
Es war zu erwarten, dass der BFH seine ständige Rechtsprechung nicht aufgeben würde. Die gegenteilige herrschende Auffassung im Schrifttum konnte sich auch nur auf Billigkeitserwägungen und ein unbestimmtes Gerechtigkeitsgefühl stützen, damit aber den gesetzli...BStBl 2010 I S. 582