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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 11 | Betriebe gewerblicher Art: Keine Kapitalertragsteuer auf Rücklagen bei Regiebetrieben

Gemeinden dürfen bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden, die bis zu ihrer Auflösung nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die dies von weiteren Voraussetzungen abhängig macht. Das gilt sowohl für Regiebetriebe einer kommunalen Gebietskörperschaft als auch für Regiebetriebe einer Verbandskörperschaft. Die Rechtsprechung ist für die öffentliche Hand von großer praktischer Bedeutung.

Gemeinden dürfen bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden, die bis zu ihrer Auflösung nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen. – Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die dies von weiteren Voraussetzungen abhängig macht. Die Rechtsprechung ist von großer praktischer Bedeutung für Kommunen, die mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Unternehmen stehen.

Im Streitfall ging es um die Schwimmbäder einer Stadt. Es handelte sich um einen Betrieb gewerblicher Art, der als Regiebetrieb geführt wurde. Die klagende Stadt hatte in den Streitjahren die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse als Gewinnvortrag ausgewiesen. Die Gewinne stammten maßgeblich aus Dividendeneinna...