LDSG SH § 19

Abschnitt 2: Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679

Unterabschnitt 5: Geldbußen, Strafvorschrift

§ 19 Geldbußen, Strafvorschrift

(1) Gegen Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 werden keine Geldbußen verhängt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Schutz personenbezogener Daten personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder

  2. durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(3)  1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und die oder der Landesbeauftragte.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAG-89451