DSG NRW § 29

Teil 2: Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679

Kapitel 5: Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 29 Beschwerderecht nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679

1Jeder kann sich gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein. 2Durch die Anrufung der oder des Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen. 3Bei der Ausübung des Beschwerderechts durch Beschäftigte öffentlicher Stellen muss der Dienstweg nicht eingehalten werden.

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KAAAG-89448