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Der Interimsmanager als Selbständiger oder Arbeitnehmer
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAG-89104 Die mit einem Interimsmanagement verbundene Zielsetzung ist klar: Der Interimsmanager wird für einen befristeten Zeitraum in ein Unternehmen geholt, um dort eine bestimmte Aufgabe (z. B. Sanierung, Restrukturierung) zu erledigen. Weitaus weniger klar ist häufig die vertragliche Umsetzung eines solchen Managements. Hier herrscht bei dem suchenden Unternehmen, dem Interimsmanager und ggf. dem vermittelnden Provider oftmals Unsicherheit. Die nötige Sicherheit lässt sich erreichen, indem man zuvor den rechtlichen Status des Interimsmanagers klärt.
Ausführlicher Beitrag s. .
Interimsmanager als Freelancer
[i]Gefahr der ScheinselbständigkeitSoll der Interimsmanager mit dem Status eines freien Mitarbeiters (sog. Freelancer) für das Unternehmen tätig werden, kann Scheinselbständigkeit drohen. Um diese zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass das jeweilige Vertragsverhältnis durch eine freie, weisungsungebundene Tätigkeit des Interimsmanagers geprägt ist. Der Vertragsgestaltung, die allerdings der tatsächlichen Vertragsdurchführung nicht widersprechen darf, kommt dabei große Bedeutung zu. Wichtig ist es hierbei, dass in den Vertragswortlaut keine Indizien für ein Arbeitsverh...