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NWB-BB Nr. 8 vom Seite 230

Fokus: Rückzahlung von Sonderzuwendungen nach Ausscheiden

Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

Ein Anspruch auf eine jährlich zu zahlende Sondervergütung kann nach Meinung des BAG in einem Tarifvertrag vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag im Folgejahr abhängig gemacht werden (vgl. ).

Sachverhalt

Der Beklagte war Busfahrer, und auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme ein Tarifvertrag Anwendung. In dem Tarifvertrag war eine Sondervergütung zum 1.12. geregelt. Diese sei zurückzuzahlen, wenn bis zum 31.3. des Folgejahres aufgrund eigenem Verschulden oder eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis beendet wird. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 zum Januar 2016. Mit der Lohnzahlung für November erhielt der Beklagte die Sondervergütung in Höhe eines Monatsgehaltes. Sie stellte auch eine Vergütung für die geleistete Arbeit des laufenden Jahres dar. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte das klagende Verkehrsunternehmen entsprechend der Regelung im Tarifvertrag die Sondervergütung vom Kläger zurück. Die Rückforderung wurde vom Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Regelung im Tarifvertrag unwirksam sei. Die Vorschrift verstoße als unverhältnismäßige Kü...