DB (EU) 2016/1250 Anhang V
Anhang V

Schreiben von US-Verkehrsminister Anthony Foxx

Kommissionsmitglied Vera Jourová
Europäische Kommission
Rue de la Loi/Wetstraat 200
1049 Brüssel
Belgien

Re: EU-US-Datenschutzschild

Sehr geehrte Frau Jourová,

das US-Verkehrsministerium („Ministerium“ oder „DOT“) freut sich über diese Gelegenheit, näher auf seine Rolle bei der Umsetzung des EU-US-Datenschutzschilds eingehen zu können. Der Datenschutzschild leistet einen wesentlichen Beitrag zum Schutz personenbezogener Daten, die im Geschäftsverkehr in einer zunehmend vernetzten Welt zur Verfügung gestellt werden. Er ermöglicht Unternehmen die Durchführung wichtiger Transaktionen in der Weltwirtschaft und stellt gleichzeitig sicher, dass EU-Verbraucher weiterhin durch grundlegende Datenschutzbestimmungen geschützt werden.

Bereits vor mehr als 15 Jahren hat das Verkehrsministerium in einem an die Europäische Kommission gerichteten Schreiben erstmals sein Engagement für die Durchsetzung der SAFE-Harbor-Regelung zum Ausdruck gebracht. In diesem Schreiben hat sich das Ministerium dazu verpflichtet, die Grundsätze der SAFE-Harbor-Regelung mit Nachdruck geltend zu machen. An dieser Verpflichtung hält das Ministerium unverändert fest, woran mit dem vorliegenden Schreiben erinnert werden soll.

Das erneuerte Engagement des Ministeriums bezieht sich insbesondere auf die folgenden Schlüsselbereiche: 1) vorrangige Ermittlung bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Grundsätze des Datenschutzschilds, 2) angemessene Durchsetzungsmaßnahmen gegen Organisationen, die falsche oder irreführende Angaben zur Beteiligung am Datenschutzschild machen und 3) Kontrolltätigkeit und Unterrichtung der Öffentlichkeit über behördliche Durchsetzungsmaßnahmen. Auf jede dieser Verpflichtungen wollen wir im Folgenden näher eingehen und relevante Hintergrundinformationen zur Rolle des Ministeriums beim Schutz von Verbraucherdaten und bei der Durchsetzung der Datenschutzschild-Regelung liefern, um den notwendigen Kontext herzustellen.

I .HINTERGRUND

A. Die Datenschutzabteilung im Ministerium

Das Ministerium setzt sich konsequent dafür ein, die Geheimhaltung personenbezogener Daten, die Verbraucher den Luftverkehrsgesellschaften oder den Inhabern von Kartenverkaufsstellen überlassen werden, zu gewährleisten. Die Handlungsbefugnisse des Ministeriums auf diesem Gebiet ergeben sich aus 49 U.S.C. 41712. Diese Vorschrift verbietet Luftverkehrsgesellschaften oder Inhabern von Kartenverkaufsstellen, unlautere und irreführende Praktiken beim Verkauf von Flugtickets anzuwenden, die den Verbraucher schädigen bzw. schädigen könnten. § 41712 ist nach dem Vorbild von § 5 des Federal Trade Commission Act (15 U.S.C. 45) aufgebaut. Nach unserer Auslegung ist es einer Luftverkehrsgesellschaft oder einem Inhaber einer Kartenverkaufsstelle gemäß dem Gesetz über unlautere und irreführende Praktiken untersagt: 1) gegen die eigenen Datenschutzbestimmungen zu verstoßen oder 2) personenbezogene Daten in einer Art und Weise zu erfassen oder offenzulegen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft, gegen moralische Grundsätze verstößt oder dem Verbraucher einen erheblichen Schaden zufügt, der nicht durch geldwerte Vorteile aufgehoben wird. Gemäß § 41712 ist es Luftverkehrsgesellschaften oder Inhabern einer Kartenverkaufsstelle nach unserer Auslegung ebenfalls verboten: 1) gegen eine vom Ministerium verabschiedete Regel zu verstoßen, wonach bestimmte Datenschutzpraktiken als unlauter oder irreführend eingestuft werden oder 2) den Children's Online Privacy Protection Act (COPPA) oder FTC-Bestimmungen zu seiner Umsetzung zu verletzen. Gemäß Bundesgesetz verfügt das Ministerium über die alleinige Befugnis, die Datenschutzpraxis von Luftverkehrsgesellschaften zu regulieren, und mit der FTC über die gemeinsame Befugnis, die Datenschutzpraxis der Inhaber von Verkaufsstellen für Flugtickets zu regeln.

Sobald sich eine Luftverkehrsgesellschaft oder der Inhaber einer Verkaufsstelle für Flugtickets öffentlich zu den Rahmengrundsätzen des Datenschutzschilds bekennt, kann das Ministerium daher von den rechtlichen Befugnissen gemäß § 41712 Gebrauch machen und die Einhaltung dieser Grundsätze sicherstellen. Gibt also ein Passagier Informationen an eine Luftverkehrsgesellschaft oder den Inhaber einer Verkaufsstelle, die sich zur Einhaltung der Rahmengrundsätze des Datenschutzschilds verpflichtet haben, dann würde ein Verstoß gegen diese Grundsätze eine Verletzung der Bestimmungen des § 41712 darstellen.

B. Durchsetzungsmaßnahmen

Die Dienststelle des Ministeriums für Rechtsdurchsetzung und Verfahren im Luftverkehr (Office of Aviation Enforcement and Proceedings/Aviation Enforcement Office) untersucht und verfolgt Fälle, die 49 U.S.C. 41712 betreffen. Sie setzt das gesetzliche Verbot unlauterer und irreführender Praktiken gemäß § 41712 durch, insbesondere auf dem Verhandlungswege sowie durch den Erlass von Unterlassungsanordnungen und Anordnungen zur Festsetzung zivilrechtlicher Sanktionen. Die Dienststelle wird auf mögliche Verstöße insbesondere durch Beschwerden von Privatpersonen, Reisebüros, Luftverkehrsgesellschaften sowie US-amerikanischen und ausländischen staatlichen Stellen aufmerksam. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Website des Ministeriums Beschwerden wegen Verletzung der Datenschutzbestimmungen durch Luftverkehrsgesellschaften und Inhaber von Kartenverkaufsstellen einzureichen [1].

Sollte in einem Fall keine angemessene und geeignete Vereinbarung erzielt werden können, ist die Dienststelle befugt, zur Rechtsdurchsetzung ein Verfahren einzuleiten, das eine Beweisverhandlung vor einem Verwaltungsrichter des Ministeriums vorsieht. Der Verwaltungsrichter ist befugt, Unterlassungsanordnungen sowie zivilrechtliche Sanktionen festzulegen. Eine Verletzung der Bestimmungen des § 41712 kann Unterlassungsanordnungen nach sich ziehen; der Verstoß gegen diese Anordnungen kann zivilrechtliche Sanktionen in Höhe von bis zu 27 500 USD für jeden Verstoß gegen § 41712 zur Folge haben.

Das Ministerium hat nicht das Recht, beschwerdeführenden Privatpersonen Schadenersatz oder finanzielle Entschädigungen zuzuerkennen. Es kann allerdings Vereinbarungen genehmigen, die sich aus von seiner Dienststelle eingebrachten Untersuchungen ergeben und dem Verbraucher als Ausgleich für andernfalls an die US-Regierung zu entrichtende Geldbußen einen unmittelbaren Vorteil (z. B. in Form von Bargeld, Gutscheinen) verschaffen. Dies wurde in der Vergangenheit so gehandhabt und kann auch im Zusammenhang mit den Rahmengrundsätzen des Datenschutzschilds weiterhin so gehandhabt werden, falls die Umstände dies erfordern. Sollte eine Luftverkehrsgesellschaft die Bestimmungen des § 41712 wiederholt verletzen, würden Zweifel an der Bereitschaft der Gesellschaft zur Einhaltung der Grundsätze aufkommen, was in gravierenden Fällen dazu führen könnte, dass die Gesellschaft als nicht mehr betriebstauglich angesehen und ihr somit die wirtschaftliche Betriebsgenehmigung entzogen würde.

Bisher sind beim Ministerium relativ wenige Beschwerden wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen durch Inhaber von Kartenverkaufsstellen und Luftverkehrsgesellschaften eingegangen. Bei Vorliegen einer Beschwerde wird diese gemäß den im Vorangehenden ausgeführten Grundsätzen geprüft.

C. Der durch das Ministerium gewährte Rechtsschutz kommt EU-Verbrauchern zugute

Gemäß § 41712 gilt das Verbot unlauterer und irreführender Praktiken im Luftverkehr oder beim Verkauf von Flugtickets für amerikanische oder ausländische Luftverkehrsunternehmen oder Inhaber von Kartenverkaufsstellen. Das Ministerium geht häufig gegen amerikanische und ausländische Luftverkehrsunternehmen wegen Praktiken vor, die sich sowohl auf ausländische als auch auf amerikanische Verbraucher nachteilig auswirken, sofern diese bei der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen mit Ziel oder Ausgangspunkt in den USA stattgefunden haben. Das Ministerium nutzt alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und wird dies auch weiterhin tun, um ausländische wie amerikanische Verbraucher vor unlauteren und irreführenden Praktiken im Luftverkehr vonseiten beaufsichtigter Unternehmen zu schützen.

Im Zusammenhang mit Luftverkehrsunternehmen setzt das Ministerium darüber hinaus weitere zielgerichtete Gesetze durch, die Bestimmungen zum Schutz von Verbrauchern außerhalb der USA beinhalten, darunter das COPPA. Dieses Gesetz verlangt unter anderem von Betreibern von Websites und Online-Diensten, die an Kinder gerichtet sind, sowie von für die Allgemeinheit bestimmten Websites, die wissentlich personenbezogene Daten von Kindern unter 13 erheben, dass sie die Eltern darüber in Kenntnis setzen und die nachweisliche Zustimmung der Eltern einholen. In den USA betriebene Websites und Dienste, die dem COPPA unterliegen und personenbezogene Daten von ausländischen Kindern erheben, sind an die Bestimmungen des COPPA gebunden. Im Ausland betriebene Websites und Dienste müssen sich ebenfalls daran halten, wenn sie sich an Kinder in den USA richten oder wissentlich personenbezogene Daten von Kindern in den USA erheben. Für den Fall, dass amerikanische oder ausländische Luftverkehrsunternehmen, die in den USA geschäftlich tätig sind, gegen das COPPA verstoßen, ist das Ministerium zur Einleitung von Durchsetzungsmaßnahmen befugt.

II. DURCHSETZUNG DES DATENSCHUTZSCHILDS

Sobald sich eine Luftverkehrsgesellschaft oder der Inhaber einer Kartenverkaufsstelle für eine Beteiligung am Datenschutzschild entscheidet und beim Ministerium eine Beschwerde eingeht, wonach diese Luftverkehrsgesellschaft bzw. dieser Inhaber einer Kartenverkaufsstelle gegen die Grundsätze verstoßen hat, kann das Ministerium folgende Schritte einleiten, um dem Datenschutzschild mit Nachdruck Geltung zu verschaffen.

A. Vorrangige Ermittlung bei mutmaßlichen Verstößen

Die Dienststelle des Ministeriums für Rechtsdurchsetzung und Verfahren im Luftverkehr prüft alle Beschwerden wegen mutmaßlicher Verstöße gegen den Datenschutzschild (dazu gehören auch Beschwerden von EU-Datenschutzbehörden) und leitet Durchsetzungsmaßnahmen ein, sofern es Anzeichen für einen Verstoß gibt. Darüber hinaus arbeitet die Dienststelle mit der FTC und dem Handelsministerium zusammen und befasst sich vorrangig mit Beschwerden über den Verstoß beaufsichtigter Unternehmen gegen im Rahmen des Datenschutzschilds eingegangene Datenschutzverpflichtungen.

Nach Eingang einer Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß gegen den Datenschutzschild kann die Dienststelle im Rahmen ihrer Ermittlungen eine Reihe von Maßnahmen ergreifen. So kann sie beispielsweise die Datenschutzbestimmungen des Inhabers einer Kartenverkaufsstelle oder der Luftverkehrsgesellschaft überprüfen, beim Inhaber der Kartenverkaufsstelle, bei der Luftverkehrsgesellschaft oder bei Dritten zusätzliche Informationen einholen, die vorlegende Stelle dazu befragen und untersuchen, ob die Verstöße systematisch erfolgen oder eine größere Anzahl von Verbrauchern betreffen. Darüber hinaus stellt die Dienststelle fest, ob in dem vorliegenden Fall Sachverhalte berührt werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Handelsministeriums oder der FTC fallen, sie prüft, ob Aufklärungsmaßnahmen für Verbraucher und Unternehmen hilfreich wären und leitet gegebenenfalls ein Verfahren ein.

Sollte das Ministerium Kenntnis von möglichen Verstößen gegen den Datenschutzschild durch die Inhaber von Kartenverkaufsstellen erhalten, stimmt es sein weiteres Vorgehen mit der FTC ab. Darüber hinaus unterrichten wir die FTC und das Handelsministerium über die Ergebnisse von Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des Datenschutzschilds.

B. Vorgehen bei falschen oder irreführenden Angaben zur Beteiligung

Das Ministerium bekräftigt seine Zusage, im Falle von Verstößen gegen den Datenschutzschild, die auch falsche oder irreführende Angaben zur Beteiligung am Datenschutzschild-Programm einschließen, Ermittlungen einzuleiten. Wir behandeln vorrangig Fälle, die uns durch das Handelsministerium übermittelt werden und Organisationen betreffen, die sich seinen Nachforschungen zufolge unrechtmäßig als Mitglied des Datenschutzschilds bezeichnen oder das Gütesiegel des Datenschutzschilds ohne Genehmigung verwenden.

Wenn im Übrigen eine Organisation in ihren Datenschutzbestimmungen zusichert, dass sie sich an die Grundsätze des Datenschutzschilds hält, reicht die bloße Tatsache, dass sie sich beim Handelsministerium nicht registrieren lässt oder ihre Registrierung nicht verlängert, nicht aus, um sich der Durchsetzung dieser Zusicherungen durch das Handelsministerium zu entziehen.

C. Überwachung von Durchsetzungsmassnahmen bei Verstössen gegen den Datenschutzschild und Unterrichtung der Öffentlichkeit darüber

Darüber hinaus bekräftigt die Dienststelle des Ministeriums ihr Engagement für die Überwachung möglicher Durchsetzungsmaßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Grundsätze des Datenschutzschilds erforderlich sein können. Insbesondere wenn die Dienststelle eine Anordnung an eine Luftverkehrsgesellschaft oder einen Inhaber einer Kartenverkaufsstelle erlässt, in der künftige Verstöße gegen den Datenschutzschild und gegen § 41712 untersagt werden, überwacht sie in der Folge die Einhaltung der Vorgaben in der Unterlassungsanordnung durch die jeweilige Organisation. Die Dienststelle stellt zudem sicher, dass Anordnungen im Zusammenhang mit den Datenschutzschild betreffenden Fällen auf ihrer Website eingesehen werden können.

Einer weiteren Zusammenarbeit mit unseren Partnern in den USA und mit den verantwortlichen Akteuren in der EU in allen den Datenschutzschild betreffenden Angelegenheiten sehen wir erwartungsvoll entgegen.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen weiterhelfen. Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Auskünfte benötigen, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an mich.

Hochachtungsvoll
Anthony R. Foxx
Verkehrsminister

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KAAAG-88638