DB (EU) 2016/1250 Artikel 1

Artikel 1

(1) Im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG gewährleisten die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die im Rahmen des EU-US-Datenschutzschilds aus der Europäischen Union an Organisationen in den Vereinigten Staaten übermittelt werden.

(2) Der EU-US-Datenschutzschild besteht aus den Grundsätzen, die am vom US-Handelsministerium herausgegeben wurden und in Anhang II aufgeführt sind, und den offiziellen Erklärungen und Zusagen, die in den Schriftstücken der Anhänge I und III bis VII enthalten sind.

(3) Im Sinne von Absatz 1 werden personenbezogene Daten im Rahmen des EU-US-Datenschutzschilds übermittelt, wenn sie aus der Europäischen Union an US-Organisationen übermittelt werden, die in der „Datenschutzschild-Liste“ aufgeführt sind, welche in Übereinstimmung mit Abschnitt I und III der Grundsätze in Anhang II vom US-Handelsministerium geführt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

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KAAAG-88638