§ 4 Sektor Ernährung [1]
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.
(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAG-88587
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 4163) mit Wirkung v. .