§ 10 Evaluierung [1]
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren
die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,
die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und
die Bestimmung der Schwellenwerte.
Fundstelle(n):
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LAAAG-88587
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 9 zu § 10 geworden gem. VO v. mit Wirkung v. .