Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten [1]
(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.
(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:
Familienname und Geburtsname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
Lichtbild,
Unterschrift,
Größe,
Farbe der Augen,
Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
Staatsangehörigkeit,
Seriennummer und
Ordensname, Künstlername.
(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.
(3a) 1Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. 2Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland“ nicht zulässig.
(4) 1Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. 2Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
Abkürzungen
„IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
„ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
„IXD“ für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
Familienname,
Vornamen,
Seriennummer,
Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
Tag der Geburt,
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
Versionsnummer des Ausweismusters,
Prüfziffern und
Leerstellen.
3Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 16 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.
(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12,
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel,
die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und
die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.
(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12,
die Dokumentenart,
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland und
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.
(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.
(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
(9) 1Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl L 188 vom , S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. 2Die Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. 3Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. 4Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.
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TAAAG-88528
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .