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LAG Berlin-Brandenburg 01.03.2018 10 Sa 1507/17, NWB 29/2018 S. 2096

Arbeitsverhältnis | Anlasskündigung während der Probezeit

Die Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall endet grds. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis gerade „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“ gekündigt. Dazu genügt es bereits, wenn die Kündigung ihre objektive Ursache und wesentliche Bedingung in der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat und den entscheidenden Anstoß für den Kündigungsentschluss gegeben hat. Mithin muss die Arbeitsunfähigkeit nicht alleiniger Grund gewesen sein, aber zumindest den Kündigungsentschluss wesentlich beeinflusst haben. Darlegungs- und beweispflichtig für eine solche Anlasskündigung ist grds. zwar der Arbeitnehmer. Ihm kommt aber regelmäßig ein entsprechender Anscheinsbeweis zugute, wenn die Kündigung in zeitlich engem Zu...