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Insolvenzverfahren | Zur Versagung der Restschuldbefreiung
Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Vereinbarung, die nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkt ist, sondern die sich auf die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen bezieht, sind keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO.
Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Der Schuldner muss mithin Pflichten verletzt haben, die in der Insolvenzordnung geregelt sind. Zwar begründet § 35 Abs. 2 InsO die gesetzliche Pflicht d...