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Umsatzsteuer | EuGH-Vorlage zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern
Ist in Fällen der Differenzbesteuerung nach Art. 311 ff. der Richtlinie 2006/112/EG die Bestimmung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass für die Bemessung des danach maßgeblichen Umsatzes bei der Lieferung von Gegenständen nach Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG gem. Art. 315 der Richtlinie 2006/112/EG auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne) abzustellen ist (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, § 25a Abs. 1, Abs. 3 UStG).
Der Kläger erzielte steuerbare, der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG unterliegende Umsätze aus einem Gebrauchtwagenhandel. In den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2009 wurde der Kläger umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG behandelt, weil die von ihm erzielten Margen, auf die Abschnitt 251 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit Abschnitt 276a Abs. 8 UStR in der bis zum geltenden Fassung für die Anwendung de...BStBl I 2009 S. 755