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Die Ausgestaltung der Gesellschafterliste erhält einen rechtlichen Rahmen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAG-88110 Zum ist die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) in Kraft getreten. Die Verordnung knüpft an die 2017 im Zuge der Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie vorgenommenen Änderungen des § 40 GmbHG sowie die Einführung des Transparenzregisters (vgl. §§ 3, 18 ff. GwG) an (vgl. BGBl 2017 I S. 1822).
Ausführlicher Beitrag s. .
Transparenzregister und Gesellschafterliste
[i]Transparenzregister dient der leichteren Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten Das Transparenzregister ist eine chronologische Datensammlung, die der leichteren Identifizierung der an einer Entität wirtschaftlich Berechtigten dient. Das Einsichtsrecht in das Register ist gegenwärtig beschränkt. Die wirtschaftliche Berechtigung kann sich durch Überschreiten einer Beteiligungsquote von 25 % der Kapital- oder Stimmrechte oder auf andere Weise ergeben.
[i]Einführung des Transparenzregisters erforderte Änderungen des § 40 GmbHG Das Gesetz fasst den Begriff sehr weit. Zur Meldung verpflichtet ist die Gesellschaft (§ 19 Abs. 1 GwG) Bei Pflichtverstößen drohen empfindliche Geldbußen. Die Mitteilungs-/Informationspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die im Register abzubildenden Informationen aus anderen – im GwG benannten – Registern und Dokumenten ergeben (§ 20 Abs. 2, 4 GwG). Hierzu gehört auch die Gesellschafterliste. Die Reichweite der Mitteilungsfiktion ist nicht abschließend geklärt. Eine Mitt...