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EuGH  - C-201/18 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EGRL 112/2006 Art 14, EGRL 112/2006 Art 15, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 184, EGRL 112/2006 Art 185, EGRL 112/2006 Art 187, EGRL 112/2006 Art 188

Rechtsfrage

Sind die Artikel 14, 15, 168, 184, 185, 187 und 188 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen und anzuwenden, dass eine Änderung/Berichtigung der Mehrwertsteuer auf ein Investitionsgut in Form einer Immobilie, die ursprünglich ordnungsgemäß abgezogen wurde, vorzunehmen ist, wenn dieses Investitionsgut Gegenstand eines "Sale-and-Lease-Back"-Umsatzes (Veräußerung und Rückverpachtung) war, wobei

- das "Sale-and-Lease-Back" aus der miteinander verbundenen und gleichzeitig stattfindenden Einräumung eines Erbpachtrechts (eines zeitlich begrenzten dinglichen Rechts) durch den Steuerpflichtigen an zwei Finanzinstitute und eines Leasing durch diese beiden Finanzinstitute an den Steuerpflichtigen besteht;

- der "Sale-and-Lease-Back"-Umsatz rein finanzieller Natur ist und zur Erhöhung der Liquidität des Steuerpflichtigen dient;

- der "Sale-and-Lease-Back"-Umsatz (Veräußerung und Rückverpachtung) nicht der Mehrwertsteuer unterlag;

- das Investitionsgut in Form einer Immobilie im Besitz des Steuerpflichtigen blieb und sowohl vor als auch nach dem Umsatz ununterbrochen und dauerhaft für seine steuerpflichtige Tätigkeit genutzt wurde?

Steht eine Auslegung und Anwendung der oben genannten Bestimmungen, die zu einer Änderung/Berichtigung der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer führt, mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und/oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Einklang?

Änderung; Berichtigung; Immobilie; Mehrwertsteuer; Neutralität; Sale-and-lease-back

Fundstelle(n):
TAAAG-88045

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