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BFH 01.03.2018 V R 18/17, IWB 13/2018 S. 493

BFH | Leistungsdatum kann unter Umständen aus dem Rechnungsdatum hergeleitet werden

Die Klägerin lieferte Pkw und nahm aus den Eingangsrechnungen den Vorsteuerabzug in Anspruch. Auf den Rechnungen fehlte (noch vor Gericht) das Leistungsdatum. Der BFH war der Auffassung, dass die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben könne, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen sei, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Denn nach dem „Barlis 06“ NWB HAAAF-82025 darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Hier sei unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der Klägerin da...