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USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 3

Ort einer künstlerischen Leistung

Ralf Walkenhorst

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob der Organisator einer privaten Feier mit zeitlich begrenztem Auftritt eines Künstlers ein Veranstalter ist und ob dann die „Zurverfügungstellung des Künstlers“ als eine für die Leistung des Veranstalters unerlässliche Tätigkeit anzusehen ist.

I. Leitsätze (amtlich)

§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a. F. setzt ebenso wenig wie Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a. F. voraus, dass die Leistung höchstpersönlich erbracht wird. Die Vorschrift erfasst daher nicht nur die Leistung eines auftretenden Künstlers, sondern auch die einer sogenannten Gastspielagentur, die auftretende Künstler nicht vermittelt, sondern als eigene Leistung zur Verfügung stellt. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a. F. setzt zudem keine Leistungserbringung an Unternehmer voraus.

II. Sachverhalt

Ein Unternehmer stellte in den Streitjahren 2008 und 2009 gegen Entgelt Künstler für Feierlichkeiten zur Verfügung. Es handelte sich dabei um Veranstaltungen mit privatem Charakter, an der ein vom Veranstalter eingeladener Personenkreis teilnehmen konnte, ohne dass hierfür ein Entgelt für eine Eintrittsberechtigung zu entrichten war.

Das Finanzamt ging im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass der Unternehmer seine Leistungen im Inland erbracht habe und setzte die Umsatzsteuer...