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Kita-Betreuung | Kein Anspruch auf einen Ganztagsplatz
Für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres besteht kein Anspruch auf den Nachweis eines Ganztagsplatzes in einer Tageseinrichtung. Mehrkosten, die Eltern durch die Inanspruchnahme einer privaten Betreuungseinrichtung entstehen, sind nur zu ersetzen, wenn sie unzumutbar sind.
Das Gesetz sieht zwar einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung vor (§ 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Dies bezieht sich auf Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Hieraus erwächst jedoch kein individueller Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines Ganztagsplatzes. Aus § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII folgt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar im Rahmen seiner Planungsverantwortung sicherstellen sollte, dass bedarfsgerechte Angebote für Ganztagsplätze ...