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BGH 14.03.2018 IV ZR 170/16, NWB 28/2018 S. 2022

Pflichtteiler | Zur ergänzungspflichtigen Zuwendung des Erblassers

Eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten ist im Rahmen der Bewertung eines Pflichtteilergänzungsanspruchs erbrechtlich nicht wie eine Schenkung zu behandeln, wenn mit ihr ein anderer, für eine entgeltliche Zuwendung sprechender Zweck verbunden ist. Entgeltlichkeit kommt als nachträgliche Vergütung für langjährige Dienste oder des ehelichen Anspruchs auf Unterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) in Betracht.

Anmerkung:

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB). Eine solche Schenkung kann folglich immer (nur) dann angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim vers...