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Teileinkünfteverfahren
Zu den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zählt u. a., dass Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Dabei dürfen Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB). Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Erträge einer Besteuerung unterliegen, oder dass sich alle Aufwendungen gewinnmindernd auswirken.
Was fällt unter das Teileinkünfteverfahren?
Erzielt der Steuerpflichtige
im betrieblichen Bereich Dividendeneinnahmen oder
im betrieblichen oder privaten Bereich Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,
unterliegen diese unter bestimmten Voraussetzungen dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG und bleiben zu 40 % steuerfrei.
Von den Regelungen des Teileinkünfteverfahrens sind u. a. betroffen:
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Rechtsquelle
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Einnahmen bzw. Betriebsvermögensmehrungen
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Betriebs- bzw. Privatvermögen
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