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Wie wirkt sich eine Fahrgemeinschaft auf die Entfernungspauschale aus?
Grundsätzliches
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierunter fallen u. a. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Unter der ersten Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten zu verstehen, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Zur Abgeltung der Aufwendungen für die genannten Wege erhält der Arbeitnehmer die sogenannte Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, steht ihm eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr. Sofern der Arbeitnehmer einen eigenen Kraftwagen nutzt, kann der Betrag von 4.500 € auch überschritten werden.
Nicht selten bilden mehrere Arbeitnehmer eine Fahrgemeinschaft, um die Kosten niedrig zu halten. Hierbei möglich ist
eine wechselseitige Fahrgemeinschaft (die Arbeitnehmer wechseln sich als Fahrer ab) oder
eine einseitige Fahrgemeinschaft (lediglich ein Arbe...