Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
USt direkt digital Nr. 13 vom Seite 6

Rückzahlung zu viel entrichteter Umsatzsteuer für Abgabe von Zytostatika bei ambulanter Krankenhausbehandlung

Dr. Matthias H. Gehm

Das OLG Braunschweig hatte darüber zu entscheiden, ob ein Krankenhaus, welches im Rahmen von ambulanten Behandlungen für die individuelle Herstellung von Zytostatika in ihren Rechnungen Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen hatte, diese an die privaten Krankenversicherungen auch dann zurückzahlen muss, wenn es mit hohem Aufwand verbunden ist, die Umsatzsteuer beim Finanzamt wieder erstattet zu bekommen. Hintergrund dieses zivilrechtlichen Streits war ein Urteil des BFH, in welchem dieser entgegen Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE a. F. entschied, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für die einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei ist (, BStBl 2016 II S. 781).

I. Leitsätze (amtlich)

1. Hat das Krankenhaus in der Berechnung der individuellen Herstellung der Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Behandlung die Umsatzsteuer ausgewiesen, kann darin eine Nettopreis­abrede gesehen werden, weil das Krankenhaus mit der Rechnungslegung sein Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315 ff. BGB ausübt.

2. Eine solche Nettopreisabrede ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Leistungsempfänger bereit und verpflichtet ist, den Nettopreis zuzüglich der tatsächlich festgesetzten Umsatzsteuer zu zahlen (entgegen