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KSR Nr. 7 vom Seite 8

Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung an Pauschallandwirt

BFH versagt Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft die Anerkennung

Jörg Ramb

Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sog. Pauschallandwirte darf der Verpächter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Damit wendet sich der BFH gegen das von der Finanzverwaltung akzeptierte sog. Vorschaltmodell.S. 9

Sachverhalt

Der Kläger hatte einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete GbR verpachtet. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gem. § 24 Abs. 1 UStG sog. Durchschnittssätze an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Kläger erklärte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE) gem. § 9 Abs. 2 UStG den Verzicht auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen, denn nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen kann er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das sog. Vorschalten einer Verpachtung ...