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Grundzüge der Umlageverfahren U1 und U2
Erstattungsansprüche der Arbeitgeber bei Zahlung von Entgelt wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. Schwangerschaft oder Mutterschaft
Arbeitgeber können das Entgelt, das wegen der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters (U1-Verfahren) oder an Mitarbeiterinnen wegen Schwanger- oder Mutterschaft (U2-Verfahren) gezahlt wird, wieder zurückfordern. Im Rahmen des U1-Verfahrens ist erforderlich, dass der betreffende Betrieb i. d. Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Leistungen werden von der sog. Entgeltausgleichsversicherung oder Ausgleichsversicherung erbracht.
I. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Entgeltausgleichsversicherung ist das Aufwendungsausgleichsgesetz vom , das zwischenzeitlich mehrfach geändert worden ist. Wie oben bereits erwähnt, wird hier zwischen zwei Ausgleichsverfahren unterschieden (U1 und U2). Das U2-Verfahren gilt obligatorisch für alle Unternehmen.
Beim Verfahren U1 sind die Arbeitgeber jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zur Feststellung verpflichtet, ob sie mit ihrem Betrieb der Entgeltausgleichsversicherung U1 angehören oder nicht.
Der GKV-Spitzenverband hat am „Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfah...