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Haftung für Umsatzsteuer bei Insolvenz
Das FG Münster hatte mit darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH für die Umsatzsteuerschulden der entsprechenden GmbH & Co. KG nach § 69 AO haften, wenn ein Insolvenzantrag für die GmbH & Co. KG gestellt wurde mit zusätzlichem Antrag auf Eigenverwaltung und der vom Insolvenzgericht bestellte vorläufige Sachwalter der Zahlung der Umsatzsteuer widersprochen hatte.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haften (mittelbar nach § 69 AO) für die Steuerschulden der entsprechenden GmbH & Co. KG.
2. Hinsichtlich der Haftung für Umsatzsteuer nach § 69 AO gilt bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH das Prinzip der Gesamtverantwortung, so dass diese grundsätzlich gesamtschuldnerisch haften.
3. Bezüglich nicht gezahlter Umsatzsteuer gilt zudem im Hinblick auf die Haftung nach § 69 AO das Prinzip der anteiligen Tilgung. D. h. die Umsatzsteuerschulden sind in gleichem Umfang zu tilgen wie die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger.
4. Der Haftung nach § 69 AO steht allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Eigenverwaltung sowie die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters nicht entgegen.
5. Die ...