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NWB Nr. 28 vom Seite 2048

Das Verbot zweckfremder Wohnraumnutzung

Aktuelle Änderungen des ZwVbG in Berlin und ein kurzer Blick nach Bayern und Hamburg

Johannes Hofele

[i]Zur Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots Hofele, NWB 19/2017 S. 1428Vor dem Hintergrund der anhaltenden Beliebtheit von Ferienwohnungen gilt seit dem in Berlin ein geändertes und in Teilen verschärftes Zweckentfremdungsverbot-Gesetz. Der Entwurf des Senats ging sehr ausführlich durch die Presse, verschiedene wichtige Regelungen („60-Tage-Regelung“) zu Ferienwohnungen sind aber gar nicht oder ziemlich anders Gesetz geworden. Bayern hat sein Gesetz 2017 geändert, Hamburg zuletzt 2013 reagiert.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Berlin: Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (BlnZwVbG)

1. Änderung der Gesetzessystematik

[i]Andere als WohnzweckeGeändert wurde zunächst der Anwendungsbereich bzw. die Gesetzessystematik: Während bisher Wohnraum nur mit Genehmigung „zweckentfremdet“ werden durfte (§ 1 BlnZwVbG a. F.), spricht das Gesetz jetzt von „anderen als Wohnzwecken“. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen dadurch ausdrücklich zusätzliche Eingriffsmöglichkeiten eröffnet und Umgehungen verhindert werden (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks. 18/0815 S. 11 ).

Hinweis:

Die Gesetzesbegründung ist aber teilweise mit Vorsicht zu genießen und schwer nachzuvollziehen, da ausführlich begründete Regelungen gar nicht Gesetz wurden,...