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BBK Nr. 13 vom

Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes bei Nachzahlungszinsen

Bernd Rätke

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes laut BFH

[i]BFH, Beschluss v. 25.4.2018 - IX B 21/18 NWB RAAAG-83530Nach dem BFH verstößt der Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO von 6 % p. a. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, da der Zinssatz aufgrund des dauerhaft gesunkenen Marktzinsniveaus nicht mehr mit der wirtschaftlichen Realität vereinbar ist. Denn jedenfalls seit dem , dem Beginn des Verzinsungszeitraums im Streitfall, ist das Marktzinsniveau dauerhaft gesunken. Es liegt also nicht nur eine vorübergehende Zinsschwankung vor.

Der BFH gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV), so dass der Antragsteller die Nachzahlungszinsen für den streitigen Zeitraum vom bis vorerst nicht zu zahlen braucht.

II. Noch keine Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit

Der aktuelle BFH-Beschluss ist keine abschließende Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes, sondern nur ein Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung. Ob der Zinssatz tatsächlich verfassungswidrig ist, darf nur das BVerfG entscheiden.

III. Handlungsempfehlung: Einspruch und AdV gegen Zinsbescheid

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