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BFH 21.02.2018 I R 60/16, NWB 27/2018 S. 1945

Einkommensteuer | Daytrading-Geschäfte als Termingeschäfte

Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften (hier: mit Devisen) mindern laut nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG (i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG) die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht.

Anmerkung:

Der BFH legt den steuergesetzlich nicht definierten Termingeschäftsbegriff nach Maßgabe des Wertpapier- und Bankrechts aus, klammert aber aufsichtsrechtliche Gesichtspunkte aus. Die Devisengeschäfte als Gegenstand des sog. Daytrading wurden im Streitfall mit Stop-Loss-Order sowie Take-Profit-Order abgeschlossen [i]Ronig, Termingeschäfte/Derivate, infoCenter NWB QAAAC-44716 und vereinbarungsgemäß (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte „glattgestellt“; die Devisenkäufe und -verkäufe wurden dabei nicht effektiv durch Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt (sog....