NWB-EV Nr. 7 vom Seite 219

Anträge rund um den Erbschein

Um Erbe zu werden, benötigt man keinen Erbschein, Erbe wird man aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund eines Testamentes. Streiten jedoch Beteiligte darüber, wer überhaupt Erbe ist und ggf. wie hoch der jeweilige Anteil ist, wird dies im Erbscheinsverfahren entschieden. Darüber hinaus ist der Erbschein das Legitimationspapier des Erben zur Verfügung über den Nachlass mit dem er gegenüber Mietern/Vermietern, Banken etc. sein Erbrecht nachweisen kann. Derjenige, der einen Vermögenswert von dem mit einem Erbschein ausgewiesenen Erben erwirbt, kann auf die Richtigkeit des Inhalts des Erbscheins vertrauen (§ 2366 BGB).

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei gesetzlicher Erbfolge

Der Erbschein wird auf Antrag des/der Erben erteilt. Er beinhaltet meist auch die zur Erlangung des Erbscheins notwendige eidesstattliche Versicherung. Der Antrag kann beim Nachlassgericht auch mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Diesem müssen sämtliche Nachweise sowie der Totenschein des Erblassers beigefügt werden.

Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben haben gegenüber dem Nachlassgericht das Verhältnis anzugeben, auf dem ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Ehegattenverhältnis, Güterstand) und dieses durch entsprechende Urkunden nachzuweisen.

Die Schreibvorlage „Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei gesetzlicher Erbfolge“ können Sie unter NWB IAAAC-46236 in der NWB Datenbank aufrufen.

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei gewillkürter Erbfolge

Bei privatschriftlichen Testamenten des Erblassers, die beim Nachlassgericht abzuliefern sind, ist ebenfalls ein Erbschein erforderlich, insbesondere wenn Bankguthaben oder Grundbesitz vorhanden sind. Hat der Erblasser dagegen ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Hier genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll.

Die Schreibvorlage „Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei gewillkürter Erbfolge“ können Sie unter NWB SAAAC-46237 in der NWB Datenbank aufrufen.

Antrag auf Einziehung des Erbscheins

In der Praxis kann es vorkommen, dass ein im Erbschein ausgewiesener Erbe nicht der rechtmäßige Erbe ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn nach Erteilung des Erbscheins weitere Testamente des Erblassers auftauchen. Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, hat das Nachlassgericht diesen einzuziehen. Mit der Einziehung verliert der Erbschein seine Gültigkeit.

Mithilfe der Schreibvorlage „Antrag auf Einziehung des Erbscheins“ NWB YAAAC-46235 kann die Einziehung des fehlerhaften Erbscheins beim Nachlassgericht angestoßen werden.

Fundstelle(n):
NWB-EV 7/2018 Seite 219
NWB YAAAG-87362