Einnahme-Überschussrechnung: Gewinnverteilung bei Veruntreuung
von Einnahmen durch einen Mitgesellschafter – Sonderbetriebseinnahmen des
ungetreuen Mitunternehmers
Leitsatz
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung einer Steuerberatungs-GbR führen der – ohne Billigung oder Duldung
der Mitgesellschafter erfolgende - Einzug von der GbR zustehenden Last- und Gutschriften auf Konten eines ungetreuen Mitgesellschafters
und die Verrechnung von Forderungen der GbR mit für den Privatbereich dieses Gesellschafters erbrachten Gegenleistungen der
Mandanten nicht zu einer nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel allen Gesellschaftern zuzurechnenden Gewinnrealisierung
der Gesamthand, sondern zu Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Mitunternehmers (vgl. ,
BStBl. II 2001, 238; entgegen , juris).
Demgegenüber verbleibt es bei der Zurechnung des Gewinns nach dem Gewinnverteilungsschlüssel, wenn ein Gesellschafter ihm
– als Empfangsbevollmächtigter der GbR - übergebene Bareinnahmen und Schecks durch unberechtigte Entnahmen aus dem bereits
realisierten Gesellschaftsvermögen veruntreut und noch nicht endgültig feststeht, dass ein Ersatzanspruch gegen den Gesellschafter
nicht realisierbar ist (vgl. BFH, a.a.O.).
Ein Gesellschafter, der Beträge am Gesellschaftsvermögen vorbei vereinnahmt, trägt die Feststellungslast dafür, dass die
übrigen Gesellschafter dieser Handhabung zumindest durch schlüssiges Verhalten zugestimmt haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2018 S. 942 EFG 2018 S. 1176 Nr. 14 KÖSDI 2018 S. 20896 Nr. 9 PAAAG-87057
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