Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mittelweitergabe an ausländische Körperschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAG-86989 In einer globalen und vernetzten Welt kommt es auch im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts immer häufiger zu Sachverhalten, die die nationalen Grenzen überschreiten. Hierbei müssen die Akteure aber die im nationalen Recht verhafteten Regeln und Normen des Gemeinnützigkeitsrechts und die Auffassung der Verwaltung beachten. Dies gilt auch im Bereich der Mittelweitergabe sowohl nach § 58 Nr. 1 AO als auch nach § 58 Nr. 2 AO.
Ausführlicher Beitrag s. .
Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO
[i]Steuerbegünstigte Verwendungszwecke Bei § 58 Nr. 1 AO genügt es, wenn ein steuerbegünstigter Zweck verfolgt wird und die entsprechende Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke ausreichend nachgewiesen wird, soweit die Mittel für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften beschafft werden. Nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften können sowohl EU-/EWR- als auch Drittstaatengesellschaften sein.
Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 AO
[i]Empfängerin muss steuerbegünstigt sein Bei § 58 Nr. 2 AO muss es sich bei der Empfängerin der Mittel um eine steuerbegünstigte Körperschaft handeln; bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genügt – insoweit wie bei § 58 Nr. 1 AO – die Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken.
Europarechtliche Dimension
[i]§ 58 Nr. 2 AO greift nur innerhalb der EU/EWR Entsprechend der Verwaltungsauffassung ...