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NWB BB 7/2018 S. 196

Aushilfen: Unbedingt Sofortmeldungen beachten

Unternehmer, die Aushilfen einstellen, müssen zwingend auf Folgendes achten: Spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit muss eine Sofortmeldung mit Abgabegrund 20 an die Rentenversicherung abgeben werden. In Branchen mit hohem Schwarzarbeitsrisiko, z. B. Gastronomie und Bau, muss die Sofortmeldung vor der Meldung an die Krankenkasse abgegeben werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder.