Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
„Verkauf von Ackerstatusrechten“ ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob der „Verkauf von Ackerstatusrechten“ unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fällt oder aber der Regelbesteuerung unterliegt.
I. Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland durch einen Landwirt zugunsten eines anderen Landwirts, um diesem eine Genehmigung gemäß § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein (DGL-VO SH) zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen, unterfällt nicht der Pauschalbesteuerung.
II. Sachverhalt
Ein Landwirt, der mit seinen Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterlag, schloss mit einem Käufer einen „Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen gem. der DGL-VO SH“. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Landwirt gegen Entgelt, eine in seinem Eigentum stehende Fläche als Dauergrünland anzulegen oder zu erhalten. Er versicherte dem Käufer, dass die Fläche in den kommenden fünf Jahren als Dauergrünlandfläche im jeweiligen Sammelantrag beim zuständigen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume beantragt werde.
Hintergrund der Vereinbarung waren die Regelungen der DGL-VO SH. Nach § 1 dies...