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StuB Nr. 12 vom Seite 442

Korrespondierende Bilanzierung bei mittelbarer atypischer Beteiligung

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Der Jahresabschluss 01 der M GmbH wird (wie die Abschlüsse der Vorjahre) durch Steuerberater S erstellt. Die M GmbH bildet herfür eine Rückstellung von 12 T€. Das Honorar fließt S im Jahr 02 zu.

Die X GbR ist atypisch still an der M GmbH beteiligt. Hiernach entfällt der bei der GmbH vor Ertragsteuern und vor Ergebnisbeteiligung der GbR anfallende Gewinn oder Verlust zu je ½ auf die GmbH und die GbR. Einer der beiden Gesellschafter der X GbR ist Steuerberater S.

Für Zwecke der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung der atypisch Still erklärt die Gesellschaft ein Einkommen von 88 T€, das je zu ½ der GmbH und der GbR (bzw. deren Gesellschaftern) zuzurechnen sein soll.

II. Fragestellung

Ist die in der Feststellungserklärung vorgenommene Gewinn-feststellung und -zurechnung zutreffend?

III. Lösungshinweise

1. Atypische Gesellschaft als Mitunternehmerschaft

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält besondere Vorschriften zur Gewinnermittlung und -zurechnung im Fall der Stellung des Gesellschafters einer gewerblich tätigen Gesellschaft als deren Mitunternehmer. Mitunternehmer sind nicht nur die Gesellschafter einer OHG oder KG. Auch der stille Gesellschafter ...