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BGH 23.03.2018 V ZR 65/17, NWB 25/2018 S. 1807

WEG | Aufhebung eines Sondernutzungsrechts

Die dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und die dauerhafte Aufhebung eines solchen Rechts können die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten nur verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig erscheint (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG), und nur durch Anpassung oder Änderung der Gemeinschaftsordnung herbeiführen. Die ersatzlose Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ist nur Ultima Ratio, etwa wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird, um unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen, und regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung.

Anmerkung:

Ein Sondernutzungsrecht gibt dem begünstigten Wohnungseigentümer das Recht, die übrigen Woh...