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Beurkundung | Kostenrechtliche Behandlung
Wird die Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier GmbH, in denen jeweils parallel die Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin beschlossen wird, in einer Niederschrift zusammengefasst, handelt es sich trotz der identischen Zusammensetzung der Gesellschafterversammlungen insoweit um eine Zusammenfassung von Beurkundungsgegenständen ohne sachlichen Grund. Das Beurkundungsverfahren ist daher hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren anzusehen und gesondert abzurechnen (§ 93 Abs. 2 GNotKG).
Die Verfahrensgebühr bei Beurkundung mehrerer Erklärungen in einer Urkunde ist ihrer Höhe nach gesondert anzusetzen, wenn die Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund zusammengefasst wurden. Kein sachlicher Grund liegt vo...