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Einkommensteuer | Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die im (BStBl 2017 I S. 741) vorgesehene weitere Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle ist aufgrund des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Übergangsregelung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (Bestätigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung; vgl. Urteile v. - I R 52/14, BStBl 2018 II S. 232, und X R 38/15, BStBl 2018 II S. 236). (2) Die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das (BStBl 2018 I S. 588) ändert daran nichts.
Dieser Beschluss über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem Fall zur Anwendung des sog. Sanierungserlasses in einem Altfall ist für die Praxis von einiger Bedeutung, weshalb es verwundert, dass er nicht amtlich veröffentlicht wurde. ...BStBl 2018 I S. 588BStBl 2018 II S. 232BStBl 2018 II S. 236