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OLG Hamm Beschluss v. - 27 W 144/17

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Insolvenzverwalter ist bei einer Kapitalgesellschaft auch dann befugt, ohne Einwilligung des Namensträgers und ohne Zustimmung der Gesellschaftsorgane der Schuldnerin das Unternehmen mit der Firma zu veräußern, wenn der Name des Gesellschafters in der Firma enthalten ist.

2. Hiermit geht die Befugnis des Insolvenzverwalters einher, eine Ersatzfirma für die verbleibende Unternehmenshülle zu bilden und eine entsprechende Satzungsänderung vorzunehmen.

Fundstelle(n):
ZIP 2018 S. 596 Nr. 12
RAAAG-85915

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