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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 10 | Verfahrensrecht: Keine Änderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen bei Verletzung der Ermittlungspflicht

Die Änderung eines Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Das gilt auch, wie der BFH nun klarstellt, wenn der Steuerpflichtige ihm vom Finanzamt gestellte Fragen zutreffend und vollständig beantwortet.

Ein zu Gunsten der Steuerbürger ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs zur Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel möchten wir Ihnen nun vorstellen.

Es geht um § 173 AO. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Eine Änderung ist allerdings nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht möglich, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Dann ist die Änderung eines Bescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausgeschlossen – nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Das gilt auch – wie der II. S...