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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 12 | Vorläufige Steuerfestsetzung: Keine zeitlich unbegrenzte Änderung bei Liebhaberei

Eine Änderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorläufig ergangen waren, zulasten des Steuerpflichtigen ist laut FG Münster wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit Jahren festgestanden haben. Nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist nämlich nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhält.

Eine Erwähnung wert ist auch ein steuerzahlerfreundliches Urteil des FG Münster zur vorläufigen Steuerfestsetzung. Die Richter aus Westfalen haben entschieden: Eine Änderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorläufig ergangen waren, ist zulasten des Steuerpflichtigen nicht mehr möglich, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben.

Ein Ehepaar machte Verluste für eine Ferienwohnung geltend. Diese wurde zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt. Das Finanzamt erkannte die negativen Einkünfte zunächst vorläufig an und führte aus, dass die Frage der Liebhaberei nicht abschließend beurteilt werden könne. Daraufhin reichten die Kläger im Rahme...