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Strukturwandel bei Übergang zur Liebhaberei
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Steuerliche Liebhaberei
Liebhaberei liegt im Steuerrecht vor, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt und der Steuerpflichtige Verluste aus privaten Gründen in Kauf nimmt, insbesondere dauerhafte Verluste. Solange Gewinne erzielt werden, wird keine Liebhaberei angenommen. Anlaufverluste nach Eröffnung der betrieblichen Tätigkeit sind noch nicht schädlich. Anders ist dies aber, wenn die Verluste auch nach einer mehrjährigen Anlaufphase anfallen und der Unternehmer keine strukturändernden Maßnahmen ergreift. Gleiches gilt, wenn es konkrete persönliche Motive gibt, die für eine Inkaufnahme der Verluste aus privaten Gründen sprechen, z. B. ein Hobby oder eine Steuerersparnis.
Den Übergang von einer mit Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit hin zur Liebhaberei nennt man Strukturwandel. Die Tätigkeit als solche endet nicht, sondern wird lediglich steuerlich nicht mehr anerkannt. Handelsrechtlich (bei Kaufleuten) bzw. zivilrechtlich ändert sich aber nichts, weil der Steuerpflichtige weiterhin am Markt tätig ist.
Sobald das Finanzamt den Verdacht auf eine Liebhaberei hat, erlässt es die Bescheide i...