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Haftpflicht | Ausgleich zwischen mehreren Versicherern
Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert, führt dies zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern (vgl. § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG). Dies gilt auch dann, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: ambulante Vorbereitungsmaßnahmen eines Arztes in niedergelassener Tätigkeit für eine spätere stationäre operative Behandlung als Honorararzt) ergibt (Teilidentität von Interesse und Gefahr). Der Innenausgleich zwischen den Versicherern (§ 78 Abs. 1 und 2 VVG) hat grds. Vorrang vor einem Regress eines Versicherers gegen den Versicherten (§ 86 Abs. 1 VVG).
S. 1737 [i]infoCenter „Haftpflichtversicherung“ NWB AAAAA-57061 Krankenhaus und Arzt sind dem Geschädigten als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 421, 840 BGB). Die Haftung des Krankenha...