Beschluss der EU-Kommission zur Sanierungsklausel nichtig
Liebe Leserinnen und Leser,
der EuGH hat den Beschluss 2011/527/EU der Europäischen Kommission v. über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ für nichtig erklärt ( NWB JAAAG-87474).
Hintergrund: Nach der sog. Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG darf eine Körperschaft auch im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs i. S. von § 8c Abs. 1 KStG unter bestimmten Voraussetzungen einen Verlustvortrag vornehmen. Die Sanierungsklausel trat wie die Regel des Verfalls von Verlusten am in Kraft und gilt rückwirkend ab dem . Aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission wurde die Sanierungsklausel allerdings mit dem EU-Beitreibungsgesetz v. durch § 34 Abs. 7c Satz 3 und 4 KStG a. F. (aktuell § 34 Abs. 6 Satz 2 KStG) suspendiert.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die EU-Kommission sieht die Sanierungsklausel als eine rechtswidrige Beihilfe an und forderte die Bundesrepublik Deutschland auf, alle gewährten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern (EU-Kommission, Beschluss v. - 2011/527/EU). Hiergegen erhob u. a. die Heitkamp BauHolding GmbH (HBH) im Juni 2011 Klage, die das Gericht der Europäischen Union (EuG) als unbegründet verwarf ( „Heitkamp BauHolding/ Kommission“ NWB EAAAF-66134). Im vorliegenden Verfahren, dem die Bundesrepublik beigetreten ist, begehrt der Insolvenzverwalter der HBH die Aufhebung des EuG-Urteils, soweit das Gericht darin die Klage von HBH auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) als unbegründet abgewiesen hat, sowie die Nichtigerklärung dieses Beschlusses.
Entscheidung des EuGH: Nach der EuGH-Rspr. setzt die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ i. S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV u. a. voraus, dass dem Begünstigten ein selektiver Vorteil gewährt wird. Insoweit war hier zu klären, ob die fragliche nationale Maßnahme i. R. einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann ( und C-21/15 P „Kommission/World Duty Free Group u. a.“ NWB KAAAF-90792, Rn. 57).
Die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität impliziert grds. in einem ersten Schritt die Bestimmung des Referenzsystems, in das sich die betreffende Maßnahme einfügt. In seinem Urteil hat der EuG jedoch fälschlicherweise allein die Regel des Verfalls von Verlusten als Referenzsystem i. S. der Rspr. zu Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft und die allgemeine Regel des Verlustvortrags von diesem Referenzsystem ausgenommen. Dieser Fehler führte zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist. Daher erklärte der EuGH nun den streitgegenständlichen Beschluss für nichtig. Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des „Heitkamp BauHolding/Kommission“ NWB EAAAF-66134 werden aufgehoben.
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Ihre
Karin Hückel
Fundstelle(n):
SteuerStud 8/2018 Seite 509
PAAAG-85116