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BFH 13.12.2017 XI R 4/16, IWB 11/2018 S. 414

BFH | Reisevorleistungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Eine Reiseveranstalterin hatte bei einem österreichischen Unternehmer Reisevorleistungen zur Durchführung von Radtouren in Deutschland bezogen. Der österreichische Unternehmer rechnete seine Leistungen, die die Unterbringung, Verpflegung und Beförderung der Reisenden sowie die Vermietung von Fahrrädern umfassten, gegenüber der Reiseveranstalterin ohne Steuerausweis ab; steuerliche Folgerungen zog sie daraus nicht. Ihre eigenen Ausgangsleistungen unterwarf sie der Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Nach Auffassung des Finanzamtes lag der Ort der Reisevorleistungen im Inland, wobei die Reiseveranstalterin die Umsatzsteuer schuldete.

Der BFH [i]Direkte Berufung auf das Unionsrechts bei der Besteuerung von Reiseleistungen ist zulässig gab der Reiseveranstalterin Recht – sie durfte sich unmittelbar auf die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung berufen. Damit ...