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NWB direkt Nr. 24 vom Seite 629

Satzungsbestimmungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Andreas Fiand

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB BAAAG-85031 Vor dem BFH war die Frage anhängig, ob die Klägerin, eine in der Schweiz als gemeinnützig eingestufte Stiftung, durch Verpachtung eines in Deutschland belegenen Grundstücks steuerpflichtige Einnahmen nach § 2 Nr. 1 KStG i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG erzielt oder ob auch aus deutscher Sicht aufgrund einer möglichen Einstufung als gemeinnützige Körperschaft gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 i. V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG eine steuerfreie Vermögensverwaltung gegeben ist. Mit seinem Urteil v.  - I R 39/15 NWB EAAAG-80014 bestätigte der BFH seine bisherige Linie.

Ausführlicher Beitrag s. .

FG erkennt Gemeinnützigkeit an, lehnt Steuerbefreiung aber ab: [i]FG: Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zwar erfüllt, ... Das FG entschied, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach §§ 51 ff. AO i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gegeben wären. Das heißt, es handele sich auch aus innerstaatlichem Recht heraus um eine gemeinnützige Stiftung. Die Steuerbefreiung sei aber nicht zu gewähren, da es sich bei der Stiftung um eine in der Schweiz ansässige Körperschaft handelt, für die die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG nicht greife. [i]... aber nicht zu gewähren, da § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG bei Drittstaatengesellschaft nicht greift Einen zulässigen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit begründete das FG damit, dass die Benachteiligung wegen der fehlenden wirksamen Steueraufsicht gerechtfertigt sei, denn...